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   RG, 05.10.1926 - II 586/25   

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https://dejure.org/1926,92
RG, 05.10.1926 - II 586/25 (https://dejure.org/1926,92)
RG, Entscheidung vom 05.10.1926 - II 586/25 (https://dejure.org/1926,92)
RG, Entscheidung vom 05. Oktober 1926 - II 586/25 (https://dejure.org/1926,92)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unter welchen Voraussetzungen ist die in der Liste der Genossen vermerkte Übernahme weiterer Geschäftsanteile einer Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht durch einen Genossen trotz Verstoßes gegen §§ 136, 137 des Genossenschaftsgesetzes gültig?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Genossenschaftsgesetz.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 148
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 12.10.2022 - 20 U 25/22

    Beitrittserklärung zu einer Genossenschaft; Anwendung der Grundsätze der

    Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung weiter klargestellt, dass er mit § 15b Abs. 2 Satz 1 GenG an der inhaltlich übereinstimmenden bisherigen Regelung in § 136 GenG festhält, für die anerkannt war, dass sie dem Schutz der Gläubiger dienen sollte, die nicht über die seinerzeit vom Registergericht geführte und für die Entstehung der Anteile konstitutive Mitgliederliste über den Umfang der Kapitalausstattung irregeführt oder im Unklaren gelassen werden sollten (s. schon RGZ 73, 402, 404 f.; RGZ 115, 148, 150 mit Verweisen auf die ursprüngliche Gesetzesbegründung).
  • OLG Schleswig, 21.12.2022 - 9 U 8/22

    Geltendmachung rückständiger Einlagezahlungen zugunsten einer Genossenschaft in

    Dies entspricht der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Wiese in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, GenG § 15b Rn. 9; Beuthien, GenG, 16. Aufl. 2018, § 15b Rn. 5; Fandrich in: Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl. 2012, § 15b Rn. 3; Holthaus/Lehnhoff in: Lang/Weidmüller, GenG, 39. Aufl. 2019, § 15b Rn. 9) und wurde auch bereits vom Reichsgericht zu der Vorgängerregelung in § 136 GenG a.F. (Urteil vom 5. Oktober 1926 - II 586/25, RGZ 115, 148, 150) sowie in jüngerer Zeit vom Hanseatischen Oberlandesgericht entschieden (Urteil vom 4. April 2018 - 11 U 208/06, juris Rn. 69, 70).
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